Geltung der allgemeinen Aufzeichnungspflichten auch für gewerbliche Prostitution

Das FG Hamburg hat entschieden, dass bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch Einnahme-Überschussrechnung nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden kann (Az. 2 K 110/15).
Quelle: Geltung der allgemeinen Aufzeichnungspflichten auch für gewerbliche Prostitution