Das FG Münster hat durch Zwischenurteil dem Grunde nach entschieden, in welchem Umfang Aufwendungen von Reiseveranstaltern für die Anmietung von Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG 2002 führen (Az. 9 K 1472/13 G).
Quelle: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Reiseunternehmen