Kartellbußgeld mindert nicht die Steuern

Laut FG Köln darf ein vom Bundeskartellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn aus dem Bußgeldbescheid nicht ersichtlich ist, dass der durch die Kartellabsprache erlangte wirtschaftliche Vorteil bei der Klägerin abgeschöpft werden sollte (Az. 10 K 659/16).
Quelle: Kartellbußgeld mindert nicht die Steuern