Das FG Düsseldorf entschied, dass die Übernahme der Pensionsverpflichtung weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist (Az. 9 K 1804/16 E).
Quelle: Keine Besteuerung des Rentenbarwerts einer Pensionszusage bei Übertragung auf eine andere GmbH