Keine Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim bei Weiterübertragung

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung eines selbstgenutzten Familienheims durch den Ehegatten rückwirkend, wenn dieser es innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das FG Münster hat entschieden, dass der Wegfall der Befreiung trotz Selbstnutzung auch dann eintritt, wenn die Erbin das Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt (Az. 3 K 3757/15 Erb).
Quelle: Keine Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim bei Weiterübertragung