Keine Korrektur nach § 129 AO bei erklärten, aber mangels elektronischer Mitteilung nicht angesetzten Renteneinkünften

Das Finanzamt darf keine steuererhöhende Korrektur nach § 129 AO vornehmen, wenn es im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte deshalb außer Acht gelassen hat, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte. So entschied das FG Münster (Az. 6 K 1358/16).
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