Kirchensteuer auf tariflich besteuerte Kapitalerträge als Sonderausgabe abzugsfähig

Das FG Düsseldorf hat den Abzug von abgeführter Kirchensteuer als Sonderausgabe zugelassen. Gezahlte Kirchensteuer sei grundsätzlich als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte nur, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem Abgeltungsteuertarif ermittelte Einkommensteuer gezahlt werde (Az. 15 K 1640/16).
Quelle: Kirchensteuer auf tariflich besteuerte Kapitalerträge als Sonderausgabe abzugsfähig