Das BMF teilt mit, dass Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten sind (Az. IV C 5 – S-2334 / 08 / 10005-10).
Quelle: Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2018