Neufassung des § 50i EStG

Das BMF erläutert, dass §50i Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 48 EStG in der Fassung von Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 erstmals für Einbringungen anzuwenden ist, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen wurde (Az. IV B 5 – S-1300 / 14 / 10007).
Quelle: Neufassung des § 50i EStG