Restschuldbefreiung wirkt auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurück

Das FG Münster hat entgegen der Verwaltungsanweisung entschieden, dass eine durch die Restschuldbefreiung entstehende Gewinnerhöhung nicht im Jahr der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen ist, sondern steuerlich auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurückwirkt (Az. 9 K 3457/15 E,F).
Quelle: Restschuldbefreiung wirkt auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurück