Sog. "Verkauf von Ackerstatusrechten" fällt nicht unter § 24 UStG

Laut FG Schleswig-Holstein fällt der sog. “Verkauf von Ackerstatusrechten” – also das gem. § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung erfolgende Vorhalten von Dauergrünland eines Landwirts zugunsten eines anderen zur Umbruchsgenehmigung – nicht unter die Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG (Az. 4 K 16/14).
Quelle: Sog. "Verkauf von Ackerstatusrechten" fällt nicht unter § 24 UStG