Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet. Darauf weist das BMF hin.
Quelle: Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)