Steuerbefreiung für die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG

Die von einer Fondsgesellschaft an Kreditinstitute gezahlten Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen können Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG darstellen. Lt. BMF gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn ein Kunde eines Kreditinstituts seinen Depotbestand von einem Kreditinstitut auf ein anderes Kreditinstitut übertragen lässt (Az. III C 3 – S-7160-e/ 07 / 10001).
Quelle: Steuerbefreiung für die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG