Steuerfreiheit von Zuschlägen für Kindererziehungs- und Pflegezeiten

Das BMF regelt in der Folge der Neuregelung des § 3 Nr. 67 Buchst. d EStG, ab welchem Zeitraum Zuschläge für Kindererziehungs- und Pflegezeiten nach §§ 50a – 50e Beamtenversorgungsgesetz bzw. §§ 70 – 74 Soldatenversorgungsgesetz steuerfrei sind (Az. IV C 3 – S-2342 / 07 / 0007 :005).
Quelle: Steuerfreiheit von Zuschlägen für Kindererziehungs- und Pflegezeiten