Das BMF teilt mit, was nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung i. S. des § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG gilt (Az. IV C 7 – S-2291 / 18 / 10001).
Quelle: Tarifvergünstigung § 34 EStG – Abgrenzung und Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt