Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen i. S. d. § 90 Abs. 3 AO

Das BMF hat den Entwurf zur Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung veröffentlicht. Mit dem Entwurf der Ablösungsverordnung soll die GAufzV an die gesetzlichen Änderungen des § 90 Abs. 3 AO angepasst werden.
Quelle: Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen i. S. d. § 90 Abs. 3 AO