Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer „Briefkastenfirma“

Wird in Rechnungen der Sitz des leistenden Unternehmens nicht richtig angegeben, kann der Leistungsempfänger trotzdem zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 1158/14).
Quelle: Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer „Briefkastenfirma“