Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer – Einfuhr für das Unternehmen

Aus der Praxis wurde die Frage gestellt, ob sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG oder nach dem Zivilrecht (z. B. Incoterms) bestimmt. Zur Klarstellung teilt das BMF mit, dass weiterhin die bereits in Abschnitt 3.12. Abs. 7 UStAE vertretene Verwaltungsauffassung gilt und der UStAE dementsprechend geändert wird (Az. III C 2 – S-7300-a / 19 / 10001 :004).
Quelle: Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer – Einfuhr für das Unternehmen