Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Das BMF hat die Grundsätze des BFH-Urteils IV R 6/12 vom 21.10.2015 übernommen, wonach Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei entgeltlichem Erwerb nach § 7 Abs. 1 EStG linear abzuschreiben sind (Az. IV C 6 – S-2134 / 07 / 10001).
Quelle: Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens