Vergütungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz für die zeitlich befristete Überlassung sowie Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind

Hierzu: BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 Quelle: Vergütungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz für die zeitlich befristete Überlassung sowie Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind

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Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG

Bekanntmachung einer vorläufigen Staatenaustauschliste im Sinne des §–Paragraf 1 Absatz 1 FKAustG–Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2021 Quelle: Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG

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