BFH: Behandlung einer Investitionszulage und nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG eine Investitionszulage dem steuerlichen Gewinn hinzuzurechnen ist (Az. X R 6/18). Quelle: BFH: Behandlung einer Investitionszulage und nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

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Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt als Umsatz mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG

Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das Schreiben vom 15. Juni 2020 geändert worden ist, in Folge des BFH-Urteils V R 57/17 vom 5. September 2019 geändert: (Az. III C 3 – S-7160-c / 20 / 10001 :001). Quelle: Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt als Umsatz mit Forderungen […]

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