Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul

Durch das BMF-Schreiben wird eine Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul geschaffen. Quelle: Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul

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Grundsteuer: Grundsteuererklärung für Privateigentum – DigitalService GmbH des Bundes erweitert den Nutzerkreis

Insbesondere Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigentumswohnungen, zu denen (Tief-)Garagenstellplätze gehören, können ihre Erklärung jetzt auch über das Angebot „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ übermitteln. Quelle: Grundsteuer: Grundsteuererklärung für Privateigentum – DigitalService GmbH des Bundes erweitert den Nutzerkreis

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Protokoll vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Abkommens vom 25. Januar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Mit dem Änderungsprotokoll wird der abkommensrechtliche Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Bulgarien umgesetzt. Quelle: Protokoll vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Abkommens vom 25. Januar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Kapitalmaßnahme von Air Liquide S. A. (Frankreich) im Juni 2022; Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStGsetz (EStG)

Hierzu: BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2022. Quelle: Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Kapitalmaßnahme von Air Liquide S. A. (Frankreich) im Juni 2022; Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStGsetz (EStG)

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Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV), Ergänzung von Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022, IV A 3 – S 0229/21/10002:009, BStBl I Seite 848

Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung enthält bundeseinheitlich abgestimmte Ausnahmen von der Mitteilungspflicht. Diese Anlage wird um Zahlungen an Strafgefangene nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen ergänzt, sofern diese Zahlungen einen Betrag von 10.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Quelle: Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV), Ergänzung von Anlage 1 des BMF-Schreibens vom […]

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