Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

Laut FG Rheinland-Pfalz endet der Anspruch auf Kindergeld nicht schon dann, wenn das Kind vor Erreichen des 25. Lebensjahres einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht hat, sondern erst dann, wenn das von Beginn an angestrebte Berufsziel einer mehraktigen Ausbildung erreicht ist (Az. 5 K 2388/15). Quelle: Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

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Zulässigkeit einer in Polnisch abgefassten Klage

Das FG Hamburg hat eine in polnischer Sprache verfasste Klageschrift als rechtswirksam und damit auch fristwahrend angesehen. Er weicht damit von der ganz herrschenden Meinung in Judikatur und Literatur ab, die nicht in deutscher, sondern in einer fremden Sprache abgefasste Klageschriften für nicht rechtserheblich und damit auch nicht fristwahrend hält (Az. 4 K 18/17). Quelle: […]

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