Vorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung können nicht mit später entstandenen Steuerschulden verrechnet werden

Umsatzsteuerschulden, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstehen, können nicht mit Erstattungsansprüchen aus Vorsteuerüberhängen verrechnet werden, die im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstanden sind. So entschied das FG Münster (Az. 5 K 3730/14). Quelle: Vorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung können nicht mit später entstandenen Steuerschulden verrechnet werden

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BFH: Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der Insolvenz

Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine finanzielle Eingliederung und damit auch noch eine Organschaft vorliegen kann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter nicht nur befugt, sondern insolvenzrechtlich sogar verpflichtet ist, Zahlungen der GmbH an den bisherigen Organträger zu verhindern, sodass für den Organträger die Möglichkeit entfällt, die GmbH zu beherrschen (Az. V R 14/16). Quelle: BFH: […]

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BFH zur Bildung einer Rückstellung für künftige Wartungsaufwendungen an Flugzeugen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG Rückstellungen für die Wartung geleaster Flugzeuge zu bilden sind (Az. I R 43/15). Quelle: BFH zur Bildung einer Rückstellung für künftige Wartungsaufwendungen […]

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