Übergangsregelung gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

Die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.
Quelle: Übergangsregelung gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)