Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge – § 10a Satz 10 GewStG

Das FinMin Baden-Württemberg teilt im Einvernehmen mit dem BMF in seinem Erlass mit, dass die im BMF-Schreiben vom 28. November 2017 zur Anwendung des § 8c KStG enthaltenen Grundsätze auch bei der Gewerbesteuer uneingeschränkt anzuwenden sind (Az. 3 – G-142.7 / 40).
Quelle: Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge – § 10a Satz 10 GewStG