Aufwendungen für Kalender mit Firmenlogo sind nur bei Einhaltung formeller Vorschriften abzugsfähig

Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben im Rahmen des Buchführungswerks aufgezeichnet werden. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 6 K 2005/11).
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