Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies entschied der BFH (Az. VI R 17/20).
Quelle: BFH: Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig