BFH: Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

Der BFH entschied, dass einkommensteuerrechtliche Antrags- oder Wahlrechte auch nach Eintritt der Bestandskraft eines vorangehenden Bescheids jedenfalls dann erstmalig ausgeübt oder geändert werden können, wenn das FA einen steuererhöhenden Änderungsbescheid erlassen hat, mit dem ein weiterer steuererheblicher Sachverhalt erfasst worden ist, aufgrund dessen überhaupt erst die wirtschaftliche Notwendigkeit entstanden ist, sich mit der erstmaligen bzw. geänderten Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts zu befassen (Az. X R 44/13).
Quelle: BFH: Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten