BFH zu Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau einer zeitlichen Begrenzung unterliegen, daher als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter anzusehen sind und welche Nutzungsdauer dann der AfA zugrunde zu legen ist (Az. VI R 65/15).
Quelle: BFH zu Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau