BFH zur doppelten Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Dies entschied der BFH (Az. VI R 18/17).
Quelle: BFH zur doppelten Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar