Keine erweiterte Kürzung nach § 9 GewStG für gewerblich geprägte Personengesellschaft, die Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft ist

Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), so ist die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt. So entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 1 K 50/15).
Quelle: Keine erweiterte Kürzung nach § 9 GewStG für gewerblich geprägte Personengesellschaft, die Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft ist