Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), so ist die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt. So entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 1 K 50/15).
Quelle: Keine erweiterte Kürzung nach § 9 GewStG für gewerblich geprägte Personengesellschaft, die Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft ist