Keine offenbare Unrichtigkeit bei Nichtberücksichtigung einer erklärten, aber nicht elektronisch übermittelten Rente

Das FG Münster hat entschieden, dass das Finanzamt eine Einkommensteuerfestsetzung nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO erhöhen darf, wenn es bei der Bearbeitung der Erklärung lediglich elektronisch übermittelte Rentendaten berücksichtigt, aber eine erklärte weitere Rente, zu der keine elektronisch übermittelte Daten vorliegen, außer Ansatz gelassen hat (Az. 9 K 2342/15 E).
Quelle: Keine offenbare Unrichtigkeit bei Nichtberücksichtigung einer erklärten, aber nicht elektronisch übermittelten Rente