Von beiden Ehegatten genutztes Arbeitszimmer ist je nur Hälfte abzugsfähig

Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer für ihre jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit, können sie die Aufwendungen und den Höchstbetrag von 1.250 EUR jeweils nur zur Hälfte geltend machen. So entschied das FG Münster (Az. 11 K 2425/13 E,G).
Quelle: Von beiden Ehegatten genutztes Arbeitszimmer ist je nur Hälfte abzugsfähig