Das BMF gibt die neuen, für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2019 geltenden Abgrenzungsmerkmale bekannt (Az. IV A 4 – S-1450 / 17 / 10001). Quelle: Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 – Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2019
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Kampf gegen Steuerhinterziehung bleibt wichtige Aufgabe
Die Finanzverwaltung mit Niedersachsen als zentralem Ansprechpartner plant einen regelmäßigen und nach einem geordneten Datenschema stattfindenden internationalen Datenaustausch zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Quelle: Kampf gegen Steuerhinterziehung bleibt wichtige Aufgabe
WeiterlesenErschütterung des Anscheinsbeweises bei einer Personengesellschaft
Das FG Münster entschied, dass der für die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltenen Pkw bestehende Anscheinsbeweis durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden kann (Az. 7 K 388/17). Quelle: Erschütterung des Anscheinsbeweises bei einer Personengesellschaft
WeiterlesenÜbernahme von Versicherungs-, Kammer- und Vereinsbeiträgen für eine angestellte Rechtsanwältin führt zu Arbeitslohn
Übernimmt die Arbeitgeberin für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, fällt hierfür Lohnsteuer an. Dies entschied das FG Münster (Az. 1 K 2943/16). Quelle: Übernahme von Versicherungs-, Kammer- und Vereinsbeiträgen für eine angestellte Rechtsanwältin führt zu Arbeitslohn
WeiterlesenVorläufigkeitsvermerk zur Neuregelung der Erbschaftsteuer ermöglicht keine nachträgliche Wahlrechtsausübung
Das FG Münster hat entschieden, dass ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die nach einem BVerfG-Urteil zu erwartende Neuregelung des ErbStG nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG umfasst (Az. 3 K 565/17). Quelle: Vorläufigkeitsvermerk zur Neuregelung der Erbschaftsteuer ermöglicht keine nachträgliche Wahlrechtsausübung
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