Alterseinkünfte werden erst dann versteuert, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Ruhestand; in der Regel mit einem geringeren Steuersatz als in der Erwerbsphase. Die Beiträge zur Altersvorsorge bleiben in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert und bieten damit einen Anreiz für die private Altersvorsorge. Darüber informiert das BMF. Quelle: […]
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BFH: Zahl der Beschäftigten und Lohnsummenregelung bei Holdinggesellschaften – Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten
Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 13a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 ErbStG im Wege teleologischer Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass für die Ermittlung der Mindestlohnsumme auch auf Beschäftigte nachgeordneter Beteiligungsgesellschaften abzustellen ist (Az. II R 34/15). Quelle: BFH: Zahl der Beschäftigten und Lohnsummenregelung bei Holdinggesellschaften – Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten
WeiterlesenBFH: Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind
Der BFH hatte zu entscheiden, ob Zahlungen der Eltern an das auswärts untergebrachte Kind auf dessen tatsächlichen Lebensbedarf über monatlich gewährte Unterhaltsrenten hinaus bei der Frage der „höchsten Unterhaltsrente“ i. S. des § 64 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sind (Az. III R 45/17). Quelle: BFH: Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind
WeiterlesenBFH: Beschluss des Großen Senats zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer
Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dies entschied der Große Senat des BFH (Az. GrS 2/16). Quelle: BFH: Beschluss des Großen Senats zur erweiterten Kürzung bei […]
WeiterlesenBFH: Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen
Ist der Präsident eines Finanzgerichts zugleich Gerichtspräsident in einer anderen Gerichtsbarkeit, ohne dass der Geschäftsverteilungsplan erkennen lässt, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident seinem Senat im Finanzgericht zugewiesen ist, so ist sein Senat als erkennendes Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt. Nach dem Beschluss des BFH ist die unter dem Vorsitz des Präsidenten getroffene Entscheidung dann […]
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