Der BFH hat Zweifel, ob von einem Laborarzt an ein Laborunternehmen ausgeführte medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten dienen, von der Umsatzsteuer befreit sind. Er hat den EuGH diesbezüglich um Klärung gebeten (Az.XI R 23/15). Quelle: BFH: Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik zweifelhaft
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Anrufungsauskunft nach § 42e EStG
Das neue BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2017 ersetzt das BMF-Schreiben vom 18. Februar 2011 (Az. IV C 5 – S-2388 / 14 / 10001). Quelle: Anrufungsauskunft nach § 42e EStG
WeiterlesenKeine Steuerermäßigung für Anliegerbeiträge zum Straßenausbau
Laut FG Rheinland-Pfalz beinhalten Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung keine sog. steuerlich abziehbaren “haushaltsnahen Handwerkerleistungen” im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG, da der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin fehle (Az. 1 K 1650/17). Quelle: Keine Steuerermäßigung für Anliegerbeiträge zum Straßenausbau
WeiterlesenErschließungsbeiträge für Straßenausbaumaßnahmen sind nicht als Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar
Anders als das FG Nürnberg (Az. 7 K 1356/14) hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht in Anspruch genommen werden kann (Az. 3 K 3130/17). Das Verfahren ist bereits beim BFH anhängig (BFH-Az. VI R 50/17). Quelle: Erschließungsbeiträge für Straßenausbaumaßnahmen sind nicht als Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar
WeiterlesenVI R 70/15, Urteil vom 23.08.2017
Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen – Voraussetzungen für Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen – Gesetzesauslegung – Grundsatz von Treu und Glauben – Grundsatz der Abschnittsbesteuerung Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 JVKostG). Quelle: VI R 70/15, Urteil vom 23.08.2017
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