Ergänzung des BMF-Schreibens "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 18. Januar 2016

Das BMF hat sein Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Revisionsverfahren des BFH IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14 vom 12. Januar 2016 angepasst (Az. IV C 1 – S-2252 / 14 / 10001 :00). Quelle: Ergänzung des BMF-Schreibens "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 18. Januar 2016

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Ist eine Stadt gewerblich tätig und steuerpflichtig, wenn sie Parkplätze gegen Entgelt zur Verfügung stellt?

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass die Stadt mit der Überlassung der Parkplätze hoheitlich tätig sei. Sie unterhalte insoweit keinen Betrieb gewerblicher Art und sei daher nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (Az. 10 K 1439/14). Quelle: Ist eine Stadt gewerblich tätig und steuerpflichtig, wenn sie Parkplätze gegen Entgelt zur Verfügung stellt?

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Können Verluste aus der Veröffentlichung eines Buches über Wanderungen steuermindernd geltend gemacht werden?

Berichtet ein Steuerpflichtiger in einem Buch über die von ihm durchgeführten Wanderungen, können die Aufwendungen für das Buch sowie die Werbemaßnahmen hierfür Betriebsausgaben einer schriftstellerischen Tätigkeit sein, so das FG Baden-Württemberg (Az. 6 K 3472/14). Quelle: Können Verluste aus der Veröffentlichung eines Buches über Wanderungen steuermindernd geltend gemacht werden?

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Ist das Finanzamt berechtigt und verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen an eine gesetzliche Krankenkasse zu übermitteln?

Das Finanzamt ist berechtigt und verpflichtet, einer gesetzlichen Krankenversicherung auf deren Antrag die für eine Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2014 mitzuteilen. Hierzu gehören auch die Einkünfte des Ehepartners, der kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 13 K 1934/15). Quelle: Ist das Finanzamt berechtigt und […]

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Aufwendungen für Kalender mit Firmenlogo sind nur bei Einhaltung formeller Vorschriften abzugsfähig

Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben im Rahmen des Buchführungswerks aufgezeichnet werden. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 6 K 2005/11). Quelle: Aufwendungen für Kalender mit Firmenlogo sind nur bei Einhaltung formeller Vorschriften abzugsfähig

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